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Stand: 17.03. 2003
1. Ausschließlichkeit, Anwendungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich und gegenseitig vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind für unsere Angebote sowie für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen, nachfolgend AVB genannt, maßgeblich. Die AVB gelten nur gegenüber Kaufleuten in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder in unseren AVB nicht enthaltene, anderslautende Bedingungen des Auftraggebers sind und werden nicht Vertragsinhalt; dies auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere AVB gelten in der jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen. Insofern bedarf es keiner weiteren ausdrücklichen Vereinbarungen.
2. Beschreibung von Liefergegenständen, Angebotsdokumente
Die Beschreibung von Liefergegenständen in Katalogen, Prospekten oder digitalen Medien stellt keine Beschaffen-heitsgarantie im Sinne des § 443 Abs.1 BGB dar. Gleiches gilt auch für die einer Beschreibung gleichstehenden, mündlich oder fernmündlich abgegebenen Erklärung.
Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte - einschließlich des Rechtes zu deren Anmeldung - an Angebotsdokumenten wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Berechnungen, an Mustern oder an zur Verfügung gestellter Software verbleiben in jedem Fall bei uns, auch wenn wir im Falle der Nichtannahme unserer Angebote auf die Rückgabe ganz oder teilweise verzichten. Das Recht, die unverzügliche Rückgabe zu verlangen, wird jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Angebotsdokumente, Muster oder Software dürfen nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit und insofern nur mit unserer Zustimmung im Ausnahmefall Dritten zugänglich gemacht werden.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich; es sei denn, wir haben die Verbindlichkeit ausdrücklich erklärt.
3. Umfang von Lieferungen und Leistungen, Schriftformzwang, Änderungsvorbehalt
Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich; im Falle der fristgerechten Annahme unseres Angebotes das Angebot. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Im Schriftverkehr bitten wir, stets unsere Auftrags- oder die Modell- und Serien-Nr. anzugeben.
Konstruktions-, Material- und Softwareänderungen können unsererseits auch nach Vertragsabschluß vorgenommen werden, soweit der gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Einsatzzweck nicht, nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichten wir uns nach den Umständen des Einzelfalles zur Offenlegung.
4. Preise
Preise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ab Werk Duisburg, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe.
Lieferungen und Leistungen, für die in der Bestellung kein Preis angegeben ist, berechnen wir zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen. Die Preise werden in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Für Montagen, Inbetriebsetzungen, Wartungs- und Serviceleistungen gelten die jeweiligen, gesonderten Vereinbarungen. Sie werden auf Basis der vom Auftraggeber bestätigten Leistungsnachweise abgerechnet.
5. Verpackung , Versand, Transportversicherung
Die Verpackung - einschließlich notwendiger Beschaffenheitszeugnisse - wird vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung entsprechend Versandart und Versandweg von uns festgelegt und gesondert in Rechnung gestellt.
Den Aspekten des Umweltschutzes und der Schonung natürlicher Ressourcen wird bei der Wahl des Verpackungsmaterials in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Dies schließt die Verwendung von Einwegmaterial nicht grundsätzlich aus. Einwegmaterial wie Pappe, Folien, Schaum u.ä. hat der Auftraggeber zu seinen Lasten zu entsorgen, sofern eine anderweitige Verwendung durch den Auftraggeber nicht in Betracht kommt.
Wiederverwendbares Verpackungsmaterial - insbesondere Kisten - wird von uns gegen Vergütung von bis zu zwei Dritteln des in Rechnung gestellten Betrages zurückgenommen. Das wiederverwendbare Verpackungsmaterial ist vom Auftrag-nehmer für uns kostenfrei zurückzuliefern.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht - auch im Falle von Teillieferungen - mit der Übergabe der Lieferung an den Frachtführer auf den Auftraggeber über; bei Verzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, mit der Meldung der Versandbereitschaft.
Die Transportversicherung deckt der Auftraggeber zu seinen Lasten ein, soweit nicht eine Eindeckung durch uns vereinbart wurde.
Versandart und Versandweg wählen wir nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die günstigste und/oder schnellste Versendung; es sei denn der Auftraggeber erteilt besondere Weisungen.
6. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Terminverzug
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung - wurde eine Bonitätsprüfung vorbehalten, mit dem Tag des Vorliegens des positiven Prüfergebnisses. Ihre Einhaltung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, wozu ausdrücklich auch die fristgerechte Bereitstellung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben u. ä. gehören. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für die Fälle, dass Anzahlung oder Vorauskasse vereinbart wurde.
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig.
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn Liefergegenstände bis zum Tage Fristablaufs unser Werk verlassen haben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
Betriebsstörungen gleich welcher Art bei uns oder unseren Lieferanten führen ebenso wie Umstände der Höheren Gewalt, Arbeitskämpfe und behördenseitige Eingriffe zur Verlängerung der Lieferfristen in dem zeitlichen Umfang, wie diese Ereignisse Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsgang nehmen.
Kann eine vereinbarte Lieferfrist von uns aus sonstigen Gründen nicht eingehalten werden, so wird der Auftraggeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Fristverlängerung informiert. Diese gilt als durch den Auftraggeber genehmigt, wenn er der Fristverlängerung nicht unverzüglich widerspricht.
Wir geraten nur nach schriftlicher Mahnung durch den Auftraggeber in Verzug; angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen, bei kundenspezifischer Fertigung von mindestens 1 Monat vorausgesetzt. Ansprüche wegen Terminverzugs sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Schadensersatz statt Leistung kann der Auftraggeber nur dann verlangen, wenn der von uns zu vertretene Verzug auf grober grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht .
7. Fehlende Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, Annahmeverzug
Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, durch die ein bereits entstandener oder zukünftiger Zahlungsanspruch unsererseits gefährdet wird, sind wir berechtigt, leistungsvorbereitende Handlungen oder unsere Lieferung und Leistung selbst solange zu verweigern, bis ein fälliger Anspruch ganz befriedigt oder für einen zukünftigen Anspruch Sicherheit geleistet wird.
Wird eine zur Zahlung oder Sicherheitsleistung von uns gesetzte, angemessene Frist überschritten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, anfallende Mehrkosten für Lagerung, Sicherung, Konservierung u.ä. in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8. Daten und Dokumente, Anwendungssoftware
Montage-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen, Herstellererklärungen und Qualitätsnachweise sowie die Anwendungssoftware werden von uns in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Hardcopy bzw. auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung gestellt. Sie werden mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt, auf Virenfreiheit getestet und sind geeignet, die Liefergegenstände durch sachkundiges Personal bestimmungsgemäß zu betreiben.
Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, sich auf Basis der zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente sowie der Anwendungssoftware sachkundig zu machen und den Betrieb nur mit sachkundigem Personal durchzuführen. Ansprüche wegen fehlerhafter und/oder unvollständiger Daten und Dokumente oder fehlerhafter Anwendungssoftware ist ausgeschlossen; es sei denn, dass uns Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen wird. Nachstehende Regelungen zur Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkung finden Anwendung.
Von uns zur Verfügung gestellte Daten und Dokumente sowie die Anwendungssoftware dürfen vom Auftraggeber nur in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang genutzt werden; sie sind vertraulich zu behandeln. Die Speicherung - gleich auf welchem Wege - ist ausschließlich zu Sicherungszwecken zulässig und als solche zu kennzeichnen.
Ansonsten ist der Auftraggeber in bezug auf die Anwendungssoftware ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung nur zu den gesetzlich zulässigen Handlungen der § 69 c und § 69e UrhG berechtigt.
Herstellerkennzeichnungen - insbesondere Copyright-Vermerke - dürfen nicht entfernt oder ohne unsere vorherige Zustimmung verändert werden.
Eine Weitergabe zur Gänze, in Teilen oder in Auszügen an Dritte ist nur im Falle der Weiterveräußerung gestattet und setzt ansonsten unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung voraus. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf gelieferte Daten und Dokumente oder auf die Anwendungssoftware sowie deren Sicherungskopien durch geeignete Vorkehrungen auszuschließen.
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallende Daten über den Auftraggeber entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten. Ein gleiches Recht steht auch dem Auftraggeber zu.
9. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Rechnungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Rechnungsbetrag vorbehaltsfrei verfügen können.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten wie Bank-, Diskont-, Wechsel - und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ebenso wie die Zurückbehaltung von Zahlungen aus anderen Geschäften nicht statthaft; es sei denn, wir haben einer Aufrechnung schriftlich zugestimmt. Gleiches gilt für den Fall rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Auftraggebers.
Der Auftraggeber gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er bei Fälligkeit Zahlungen nicht leistet. Ab Verzugseintritt wird die Geldschuld mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Darüber hinaus behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschadens geltend zu machen und unter den Voraussetzungen der Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.
Der Nachweis, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
10. Rücktritt des Auftraggebers
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, wird - auch im Falle der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums - eine Entschädigung von mindestens 10%, im Fall der Rücknahme von bereits in Gebrauch befindlichen Liefergegenständen eine Wertminderung von nicht unter 20 % des Nettoauftragwertes in Anrechnung gebracht. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bzw. einer höheren Wertminderung wird vorbehalten.
11. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Liefergegenstände (Vorbehaltswaren) bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen durch den Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten ( vermengen, vermischen, verbinden ) und weiterveräußern, ist jedoch nicht berechtigt, diese einem Dritten zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Bei Zahlungsverzug des Auftragebers steht uns das Recht zu, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass hierdurch der Rücktritt vom Vertrag begründet wird.
Hinsichtlich der Anwendungssoftware steht dem Auftraggeber ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nur bei Weiterveräußerung übertragbares Nutzungsrecht zu. Auf die Offenlegung des source codes besteht kein Anspruch.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Pfändung durch Dritte oder Beschlagnahme durch Behörden unverzüglich zu unterrichten. Kosten, die im Rahmen der Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung der Pfändung oder zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware anfallen, wenn der Einzug bei Dritten scheitert, trägt der Auftraggeber.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns in der Weise vor, dass hierdurch Ansprüche gleich welcher Art gegen uns nicht begründet werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, die nicht unser Eigentum sind, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der verarbeiteten Gegenstände zueinander.
Der Auftraggeber tritt eine aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung in Höhe des Brutto-Rechungswertes bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen für uns in eigenem Namen einzuziehen. Wir sind zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, Zahlungen einstellt oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber in solchen Fällen die für den Forderungseinzug durch uns erforderlichen Angaben zu machen, zugehörige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Zahlungsschuldnern gegenüber die Abtretung offen zu legen.
12. Qualitätsmanagement, Sachmängel, Gewährleistungsdauer
Wir führen vor der Andienung unserer Lieferung oder Leistung die nach Art und Umfang geeigneten, dem Stand von Technik und Qualitätsmanagement entsprechenden Maßnahmen der Qualitätssicherung durch und dokumentieren die Prüfergebnisse in gehöriger Weise. Entsprechende vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt, werden dem Auftraggeber Kopien von vorhandenen Qualitätsnachweisen zur Verfügung gestellt oder die Möglichkeit geboten, in vorhandene Qualitätsnachweise Einsicht zu nehmen.
Der Auftraggeber muss offenkundige Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung, versteckt Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung schriftlich unter Angabe seines Befundungsergebnisses anzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung und Leistung als vertragsgemäß.
Unter den in Ziffer 8. Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen leisten wir für die Dauer von 12 Monaten gerechnet ab dem Datum des Gefahrenübergangs Gewähr dafür, dass unsere Lieferung oder Leistung dem anerkannten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, den anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien, Normen und technischen Regelwerken von Behörden, Berufsgenossenschaften sowie von Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind und bestimmungsgemäß betrieben werden können. Dies schließt ihre Umweltverträglichkeit mit ein.
Im Falle der Anwendungssoftware übernehmen wir einschränkend Gewähr nur dafür, dass sie der Spezifikation entspricht und entsprechend unseren Anleitungen installiert und konfiguriert werden kann; nicht jedoch dafür, dass sie in allen Belangen einwandfrei beschaffen ist oder unter allen Umständen ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.
Soweit unsere Lieferungen und Leistungen dennoch einen Mangel aufweisen, werden wir nach unserer Wahl entweder die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung herbeiführen oder ersatzhalber eine mängelfreie Lieferung/Leistung erbringen.
Ist die Nacherfüllung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht fristgerecht möglich oder schlägt sie - auch nach mehrmaligem Versuch - fehl, so kann der Auftraggeber den Kaufpreis angemessen mindern oder - außer in den Fällen geringfügiger Mängel - vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt Leistung verlangen. Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung finden Anwendung.
Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei ungeeignetem oder unsachgemäßem Einsatz, Durchführung von Änderungen gleich welcher Art, natürlicher Abnutzung von Verschleißteilen, ungeeigneten Betriebsmitteln, Verbrauchsmaterialien und bei nur unerheblicher Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit.
13. Haftung
Wir haften nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der vertraglichen Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeits-garantie, bei von uns zu vertretendem Unvermögen sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.
Im übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden, schuldrechtlichen Pflichtverletzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, insbesondere wegen der culpa in contrahendo, bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bei Datenverlust, bei sonstigen Vermögensschäden und in Bezug auf entgangenen Gewinn.
Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung und zum Haftungsausschluss gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen und Vertretern.
Haftungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der in Ziffer 12 Abs. 3 Frist, sofern nicht nach gesetzlichen Bestimmungen eine andere Frist anzunehmen ist.
14. Ausfuhrkontroll- und Embargobestimmungen
Sofern Liefergegenstände deutschen oder internationalen Ausfuhrkontroll- oder Embargobestimmungen unterliegen, sichert der Auftraggeber für den Fall des Exports bei Weiterveräußerung die Einhaltung dieser Bestimmungen zu.
15. Geltendes Recht, Unwirksamkeit
Es gilt ausschließlich das an unserem Geschäftssitz geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04. 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG) wird ausgeschlossen.
Sollten einzelne Teile dieser AVB rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung zulässige Klausel, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Liefer- oder Leistungsverpflichtung ist unser Geschäftssitz; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das an unserem Geschäftssitz Duisburg zuständige Gericht.
Die Wahl des Gerichtsstandes am Geschäftssitz des Auftraggebers bleibt vorbehalten.
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